Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
bei Bestandskunden
Zum 01.01.2008 ist ein neues VVG in Kraft getreten. Nähere Informationen und den genauen Gesetzeswortlaut können Sie z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter
http://www.bmj.de oder
http://www.gesetze-im-internet.de einsehen.
Das neue VVG findet für alle nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge Anwendung. Für laufende Verträge (bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen) gilt bis zum 31.12.2008 weiterhin altes Recht, danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht.
Da das neue VVG jedoch einige verbraucherfreundlichere Regelungen enthält, haben wir uns entschlossen, folgende Verbesserungen bereits ab dem 01.01.2008 auch für unsere bisherigen Kunden anzuwenden:
Quotelung anstatt Alles-oder-nichts-Prinzip (§ 28 und § 81 des neuen VVG)
Nach altem Recht war der Versicherer bei grob-fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls oder bei der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit unter
Umständen berechtigt, Leistungen vollständig zu versagen. Nach dem neuen VVG
erfolgt statt der völligen Leistungsfreiheit eine Quotelung, bei der die Leistung des
Versicherers in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis gekürzt wird.
Längere Verjährungsfristen
Nach altem Recht verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach 2 Jahren (Lebensversicherung 5 Jahre). Darüber hinaus musste der Kunde seine Ansprüche im Falle einer Leistungsablehnung durch den Versicherer innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen, um seinen Versicherungsanspruch nicht völlig zu verlieren. Zukünftig gilt nur noch die dreijährige Regelverjährung gemäß BGB, die 6-Monatsfrist wird nicht mehr angewendet.
Grundsätzlich taggenaue Abrechnung (§ 39 des neuen VVG)
Nach altem Recht war der Versicherungsnehmer unter Umständen (z.B. bei Kündigung des VN nach einem Versicherungsfall) verpflichtet, die volle Jahresprämie an den Versicherer zu zahlen, obwohl der Vertrag bereits beendet war. Dieses Prinzip der ‚Unteilbarkeit der Prämie’ entfällt nach neuem Recht und auch für unsere Bestandskunden. Sie zahlen also nur noch für den Zeitraum, indem der Vertrag tatsächlich bestand.
Gerichtsstand (§ 215 des neuen VVG)
Bislang mussten Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer am Sitz des Versicherers erhoben werden. Dies galt auch dann, wenn der Versicherungsvertrag durch den Versicherungsmakler des Kunden vermittelt wurde. Zukünftig ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Kündigungsfrist
Unabhängig von der Einführung des neuen VVG haben wir die Frist für Kündigungen durch den Versicherungsnehmer auch bei Altverträgen auf einen Monat verkürzt. Die Kündigungsfrist für den Versicherer beträgt weiterhin drei Monate. Bei Neuverträgen ab 2008 gilt für beide Vertragsparteien eine Frist von einem Monat.
Achtung: In der Gebäudeversicherung muss jedoch gegebenenfalls bis mindestens einen Monat vor dem Vertragablauf eine Zustimmung der Hypothekengläubiger zur Kündigung vorgelegt werden.