Schadenregulierung bei Versichererwechsel

Urteil des OLG Celle

In einem aktuell viel diskutierten und oft zitierten Urteil hat das OLG Celle (Aktenzeichen 8 U 213/11, nicht rechtskräftig) entschieden:

„Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht (…) nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.“

Da sich mehrere Sachverständige nicht auf einen konkreten Zeitpunkt des Schadeneintritts festlegen konnten, ist das OLG formaljuristisch korrekt der Rechtsprechung des BGH sowie der üblichen Beweislastverteilung gefolgt. Im Ergebnis blieb damit jedoch der VN trotz lückenlosem Versicherungsschutz allein auf seinem Schaden und den weiteren Kosten sitzen (Streitwert waren laut OLG bis zu 40.000 Euro)

War so ein Rechtsstreit wirklich notwendig? Wir meinen: Eine moderne, kunden- und maklerorientierte Geschäftspolitik sieht anders aus…

Wir erklären daher (eine ansonsten vertrags- und prämienzahlungsgemäße Deckung vorausgesetzt):

1. Zweifel bei der zeitlichen Zuordnung des Versicherers legen wir im Fall eines Versichererwechsels nicht zu Lasten unserer Versicherungsnehmer aus.

2. Hiermit folgen wir ausdrücklich der Empfehlung des GDV im ‚Handbuch der Sachversicherung‘.

3. Diese Regelung gilt für sämtliche von uns betriebenen Sparten.

4. Diese Regelung gilt für bereits bestehende Verträge wie auch für das Neugeschäft.