Einbruch durch gekipptes Fenster: Wann zahlt die Hausratversicherung?

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Gerade bei den aktuellen Temperaturen in den Sommermonaten bleiben Fenster häufig gekippt, um für frische Luft zu sorgen – auch dann, wenn niemand zu Hause ist. Was praktisch erscheint, kann im Falle eines Einbruchs jedoch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Besonders bei leicht zugänglichen Fenstern, etwa im Erdgeschoss, steigt das Risiko, dass Versicherer ihre Leistungen kürzen.

 

Kein automatischer Verlust des Versicherungsschutzes

Ein gekipptes Fenster bedeutet nicht automatisch, dass die Hausratversicherung den Schaden nicht übernimmt. Voraussetzung für einen versicherten Einbruch ist grundsätzlich, dass sich die Täter gewaltsam Zugang zu einer verschlossenen Wohnung verschaffen. Bleibt ein Fenster in Kippstellung, prüfen Versicherer jedoch, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Entschädigung in solchen Fällen entsprechend dem Verschuldensgrad gekürzt werden.

 

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn naheliegende Sicherheitsmaßnahmen in erheblichem Maße missachtet werden. Ob ein gekipptes Fenster diesen Tatbestand erfüllt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Entscheidend sind unter anderem:

  • Ob und wie lange die Wohnung unbeaufsichtigt war.
  • Wie leicht das Fenster von außen erreichbar war.
  • Warum und ob das Fenster absichtlich oder versehentlich gekippt blieb.
  • Wie die Einbruchssituation im Einzelfall zu bewerten ist.

Gerichte entscheiden nach den jeweiligen Umständen

Die Rechtsprechung zeigt, dass es keine allgemeingültige Regel gibt. Gerichte berücksichtigen stets die individuellen Gegebenheiten:

  • War ein Fenster nur schwer erreichbar oder durch andere Umstände zusätzlich gesichert, wurde nicht immer grobe Fahrlässigkeit angenommen.
  • Wurde ein Fenster versehentlich gekippt gelassen, kann dies als einmaliges Versehen gewertet werden und muss nicht zwangsläufig zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
  • Auch die Dauer der Abwesenheit spielt eine wichtige Rolle. Während kurze Erledigungen eher unproblematisch sein können, wird eine mehrstündige Abwesenheit mit gekipptem Fenster häufiger als grob fahrlässig bewertet.

 

Vertragsbedingungen genau prüfen

Viele moderne Hausratversicherungen enthalten mittlerweile einen sogenannten Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Ist diese Klausel vereinbart, verzichtet der Versicherer auch dann auf eine Leistungskürzung, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte. Deshalb lohnt es sich, die eigenen Vertragsbedingungen regelmäßig zu überprüfen.

 

Fazit

Ein gekipptes Fenster erhöht das Risiko, dass die Hausratversicherung ihre Leistungen im Schadensfall kürzt. Ein vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes ist jedoch keineswegs die Regel. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls sowie die vereinbarten Versicherungsbedingungen.

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